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Kleingedruckte transparent.
AGB
Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit ist uns wichtig. Daher informieren wir Sie an dieser Stelle über unsere geltenden AGB.
Allgememeine Geschäftsbedingungen der KWI Planung GmbH
1. Allgemeines/Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB„) der KWI Planung GmbH („KWI„) gelten für Verträge zwischen KWI als Auftragnehmer und ihren Kunden als Auftraggeber, unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur der von KWI angebotenen bzw. vertraglich übernommenen Planungs- und Beratungsleistungen. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.2. Soweit die mit dem Kunden geschlossenen Verträge von diesen AGB abweichen, gehen die jeweils vereinbarten Vertragsbestimmungen diesen AGB vor. Dies gilt insbesondere für die Vertragsbestimmungen von Generalplaner-, Fachplaner-, Projektsteuerungs- oder Architekturverträgen, die zwischen KWI und ihren Kunden geschlossen werden.
1.3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsinhalt, als KWI ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn KWI in Kenntnis der Bedingungen des Kunden die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
1.4. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang gegenüber diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist – vorbehaltlich des Gegenbeweises – ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Auftragsbestätigung von KWI maßgeblich.
1.5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden, die nach Vertragsschluss abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärungen von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (Telefax oder E-Mail genügt).
2. Vertragsschluss
2.1. Die Angebote von KWI sind freibleibend. Die Bestellung bzw. Auftragserteilung des Kunden auf Grundlage der von KWI übermittelten Angebote gilt als verbindliches Vertragsangebot. Ein Vertrag kommt mit der Zustellung der schriftlichen Auftragsbestätigung von KWI zustande, in jedem Fall jedoch durch den Beginn mit der Ausführung des Auftrags. Sofern sich aus der Bestellung bzw. Auftragserteilung nichts anderes ergibt, ist KWI berechtigt, das Vertragsangebot innerhalb von vier (4) Kalenderwochen nach seinem Zugang anzunehmen.
2.2. Die Auftragsbestätigung ist für Inhalt und Umfang des Auftrages maßgebend. Vor und im Zusammenhang mit der Auftragsbestätigung gemachte Angaben sowie dem Kunden überlassene Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen und Prospekte sind nur verbindlich, wenn dies von KWI ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.
2.3. Sofern der Kunde die Ausführung von Leistungen wünscht, die von der Auftragsbestätigung nicht erfasst sind, wird KWI dem Kunden die zusätzlichen Kosten gemäß ihrer aktuellen Preisliste in Rechnung stellen oder – bei umfangreicheren Leistungen – vorab ein Angebot für die Ausführung der gewünschten Leistungen erstellen.
3. Mitwirkungsleistungen des Kunden
3.1. Der Kunde wird die vereinbarten Mitwirkungsleistungen einschließlich Beistellungen erbringen. Über die ausdrücklich genannten Mitwirkungsleistungen hinaus wird der Kunde die Mitwirkungsleistungen erbringen, die für die vertragsgemäße Leistungserbringung durch KWI erforderlich und allgemein üblich sind.
3.2. Der Kunde wird insbesondere KWI zur geschäftlichen, organisatorischen und technischen Situation seines Unternehmens möglichst umfassend informieren. Der Kunde wird sämtliche Fragen von KWI über die tatsächlichen Verhältnisse beim Kunden möglichst vollständig, zutreffend und kurzfristig beantworten. KWI wird nur solche Fragen stellen, deren Beantwortung von Bedeutung für das Projekt sein kann. Der Kunde wird KWI auch ungefragt und möglichst frühzeitig über solche Umstände informiert, die von Bedeutung für das Projekt sein können.
3.3. Von KWI etwa gelieferte Zwischenergebnisse und Zwischenberichte werden vom Kunden unverzüglich daraufhin überprüft, ob die darin enthaltenen Informationen über den Kunden zutreffen; etwa erforderliche Korrekturen und Änderungswünsche werden KWI unverzüglich schriftlich mitgeteilt.
3.4. Sofern KWI zur Leistungserbringung beim Kunden vor Ort verpflichtet ist, hat der Kunde KWI während der Ausführung der Arbeiten kostenlos einen freien und ungehinderten Zugang zu seiner Betriebsstätte und seinen Anlagen zu gewähren und in angemessenem Umfang praktische Unterstützung anzubieten. Der Kunde hat auf seine Kosten öffentliche Genehmigungen einzuholen, die erforderlich sind, damit KWI die Arbeiten am Standort des Kunden ausführen kann. Der Kunde trägt die Verantwortung für das eigene Personal, seine Ausrüstung, seine Anlagen und Einrichtungen und hat dafür Sorge zu tragen, dass relevante Unterlagen, Zeichnungen und Betriebsanleitungen für seine eigenen Betriebsanlagen und Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Der Kunde hat darüber hinaus auch für Stromversorgungsquellen und angemessene Umweltbedingungen zu sorgen, die für die Leistungserbringung erforderlich sind. Der Kunde hat sicherzustellen, dass das Personal von KWI und etwaige Subunternehmer die Leistungen sofort nach Ankunft erbringen und ohne Unterbrechung beenden können.
3.5. Der Kunde wird seine Mitwirkungsleistungen nach dieser Ziffer 3 persönlich bzw. durch seinen Geschäftsführer oder, soweit erforderlich, auch durch seine Mitarbeiter in dem Projekt erbringen.
3.6. Soweit Mitwirkungsleistungen geschuldet sind und die notwendige Konkretisierung nicht bereits vertraglich erfolgt ist, wird KWI diese Leistungen beim Kunden mit einer angemessenen Vorlaufzeit unter Angabe der maßgeblichen Rahmenbedingungen in Schriftform anfordern. KWI wird den Kunden unverzüglich in Schriftform auf aus seiner Sicht unzureichende Mitwirkungsleistungen hinweisen.
3.7. Die vom Kunden zu erbringenden Leistungen stellen echte Verpflichtungen und nicht lediglich bloße Obliegenheiten dar. Sofern und soweit der Kunde die von ihm geschuldeten Leistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht wie vereinbart erbringt und dies Auswirkungen auf die Leistungserbringung von KWI hat, ist KWI von der Erbringung der betroffenen Leistungen befreit. Die entsprechenden Leistungsfristen von KWI verschieben sich um einen angemessenen Zeitraum. KWI entstehende und nachgewiesene Mehraufwände werden unbeschadet weiterer Rechte von KWI auf der Grundlage der vereinbarten Konditionen gesondert vergütet.
3.8. Sofern im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind sämtliche Mitwirkungsleistungen für KWI unentgeltlich zu erbringen.
4. Urheberrechte, Nutzungsrechte und Eigentum an urheberrechtlich geschützten Werken
4.1. Rechte im Sinne dieses Abschnitts sind Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, Know-how und alle anderen schutzrechtsfähigen Rechte und Erfindungen, einschließlich aller Rechtspositionen an Ideen, Entwürfen und Gestaltungen, gleich ob registriert oder nicht registriert, angemeldet oder nicht angemeldet.
4.2. KWI räumt dem Kunden ein zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und nicht zur Bearbeitung berechtigendes einfaches Nutzungsrecht an den für den Kunden erbrachten Leistungen für den vertraglich vereinbarten Zweck ein.
4.3. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung als die vertraglich vereinbarte Nutzung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von KWI gestattet. KWI behält sich vor, die schriftliche Zustimmung und die Einräumung weitergehender Nutzungsrechte von der Zahlung eines angemessenen Nutzungsentgeltes abhängig zu machen.
4.4. Alle Bestimmungen dieser AGB, des Urheberrechtsgesetzes und sonstiger vertraglicher oder nebenvertraglicher Abreden zwischen KWI oder ihrer Erfüllungsgehilfen und dem Kunden gelten auch für die Entwürfe, Ausführungs- und Detailplanungen (inkl. Renderings und Videoanimationen) von KWI, die im Rahmen der Leistungen für den Kunden gefertigt werden. Sie gelten auch dann, wenn der nach § 2 des Urheberrechtsgesetzes erforderliche individuelle Charakter nicht erreicht ist.
4.5. Dem Kunden ist jede Veränderung, Bearbeitung, Nachahmung – auch von Teilen – oder Details, die Weitergabe der Leistungen zum Zwecke der Veränderung, Bearbeitung, Nachahmung etc. untersagt.
4.6. Soweit der Kunde vor Erbringung der Leistungen bereits über Rechte im Sinne von Ziffer 4.1 auf dem vertragsgegenständlichen Gebiet verfügt und deren Nutzung für KWI zur Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlich ist, räumt der Kunde KWI an diesen Rechten ein kostenloses, nicht-ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht zur Erbringung der vereinbarten Leistungen ein.
4.7. Vorschläge des Kunden oder seiner Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist. An eventuell doch entstandenen Miturheberrechten des Kunden und seiner Mitarbeiter räumen diese KWI schon jetzt unentgeltlich das ausschließliche und uneingeschränkte Nutzungsrecht hinsichtlich aller bei Vertragsschluss bekannten und unbekannten Nutzungsarten ein und verzichten gegenüber allen Miturhebern auf ihren Anteil an den Verwertungsrechten. KWI nimmt den Verzicht hiermit an.
4.8. Sofern dem Kunden nach Auftragsausführung Originale von Planungs- oder Beratungsergebnissen übergeben wurden, bleiben diese, soweit nichts anderes vereinbart wurde, Eigentum von KWI und sind nach Aufforderung unbeschädigt zurückzugeben.
5. Abnahme von Werkleistungen und Gefahrübergang
5.1. Soweit der Auftrag dem Werkvertragsrecht unterliegt oder vertraglich eine Abnahme vereinbart wird, ist die Abnahme für den Gefahrübergang maßgeblich. Für eine vereinbarte Abnahme gelten die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend, sofern in diesen AGB nichts anderes geregelt ist. Ist nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Mitteilung von KWI an den Kunden über die Vollendung des Werkes.
5.2. Die Abnahme erfolgt durch die Unterzeichnung des Abnahmeformulars durch KWI und den Kunden. Die Leistungen gelten jedoch auch ohne Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls als abgenommen, wenn (a) die Leistung erfolgt ist, (b) KWI dies dem Kunden unter Hinweis auf diese Abnahmefiktion mitgeteilt und den Kunden zur Abnahme innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert hat und (c) der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe eines nicht nur unwesentlichen und tatsächlich bestehenden – bzw. zumindest aus objektiver Sicht naheliegenden – Mangels verweigert hat oder wenn der Kunde das Werk bereits vor der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls nutzt.
5.3. Die vorstehenden Regeln über die Abnahme gelten entsprechend für etwaige voneinander abgrenzbare Teilleistungen von KWI innerhalb der einzelnen im Vertrag vereinbarten Leistungsphasen, sofern für solche Teilleistungen gesonderte Abnahmetermine vereinbart wurden.
6. Termine
6.1. Vereinbarte Leistungstermine wird KWI nach Möglichkeit einhalten. Sollte KWI in Verzug geraten, so kann der Kunde vom Vertrag erst dann zurücktreten, wenn er KWI eine angemessene Nachfrist von mindestens drei (3) Wochen gesetzt hat.
6.2. Ohne vorherige Fristsetzung kommt KWI nur in Verzug, wenn bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine vereinbart sind und KWI die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat KWI beispielsweise einen unvorhersehbaren Ausfall des für das Projekt vorgesehenen Beraters von KWI.
6.3. Die vereinbarten Termine verschieben sich um die Zeit, bis der Kunde alle für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Mitwirkungshandlungen erbracht hat (vgl. Ziffer 3 dieser AGB).
6.4. Können Leistungen von KWI aufgrund höherer Gewalt nicht oder nicht wie zeitlich vorgesehen ausgeführt werden, so wird KWI dies dem Kunden anzeigen. KWI wird für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Leistung befreit und schuldet insoweit auch keinen Schadensersatz. Ein Fall der höheren Gewalt liegt bei jedem unvorhersehbaren, schwerwiegenden Ereignis vor, welches außerhalb Einflussbereichs von KWI liegt und durch das KWI ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Leistungen gehindert wird; hierzu zählen insbesondere Krieg, terroristische Auseinandersetzungen, Naturkatastrophen, Epidemien (einschließlich damit einhergehender staatlicher/behördlicher Maßnahmen) oder Arbeitskämpfe, ferner auch Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks sowie nicht von KWI verschuldete Betriebsstörungen oder behördliche Anordnungen. Beide Seiten haben sich darum zu bemühen, die Auswirkungen der höheren Gewalt auf die Vornahme der geschuldeten Leistungen soweit wie möglich zu begrenzen und den Auftrag bzw. Projektplan an die veränderten Verhältnisse nach Treu und Glauben anzupassen, wenn abzusehen ist, dass ein vereinbarter Erfüllungszeitpunkt um mehr als vier (4) Wochen überschritten wird. KWI etwaig darüber hinaus zustehende gesetzliche Kündigungs- oder Rücktrittsrechte bleiben berührt.
6.5. Die vorstehenden Regelungen gelten auch bei Leistungshindernissen im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie, insbesondere bei behördlichen/staatlichen Maßnahmen, die Einfluss auf die Erbringung der geschuldeten Leistungen haben und die erst nach Vertragsschluss in Kraft treten. Sofern sich die Mitarbeiter von KWI im Falle der Umsetzung derartiger Maßnahmen bereits am vereinbarten Einsatzort befinden, trägt der Kunde hieraus resultierende, unvermeidbare Mehraufwendungen der KWI (wie z.B. angemessene Unterbringungs- und zusätzliche Reisekosten). Ein zusätzlicher Personalaufwand wird auf Basis des vereinbarten Tagessatzes berechnet. Terminverzögerungen durch verhinderte oder verzögerte Anreisen gehen zu Lasten des Kunden.
7. Haftung
7.1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet KWI bei einer Verletzung von vertraglichen oder außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
7.2. Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler und/oder etwaige Mängel eines von der KWI erstellten Werkes darauf beruhen, dass der Kunde Mitwirkungsobliegenheiten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung der KWI ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten wird im Streitfall der Kunde führen.
7.3. Auf Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund haftet KWI bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet KWI – vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) – nur, für
7.3.1. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und
7.3.2. Schäden auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d.h. eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden und darüber hinaus der Höhe nach maximal auf 125% des jeweiligen Netto-Auftragswertes begrenzt.
7.4. Wenn der Kunde aufgrund einfacher Fahrlässigkeit von KWI einen Datenverlust erleidet und die Wiederbeschaffung der Daten aufgrund fehlender oder unzureichender Datensicherung des Kunden nicht möglich ist oder wesentlich erschwert wird, ist die Haftung von KWI der Höhe nach auf den Schaden beschränkt, der auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung entstanden wäre.
7.5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden KWI nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, wenn und soweit KWI einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit eines Werkes übernommen hat und für Ansprüche des Kunden aus dem Produkthaftungsgesetz.
7.6. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn KWI die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gemäß § 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
8. Rücktritt und Entschädigung von nicht ausgeführten Aufträgen
8.1. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch von KWI auf die vereinbarten Honorare oder weitere Zahlungen durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist KWI nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über individuell auf den Kunden zugeschnittenen Leistungen kann KWI den Rücktritt sofort erklären. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleiben unberührt.
8.2. Wenn KWI vom Vertrag zurücktritt oder wenn der Auftrag aus Gründen nicht ausgeführt wird, die der Kunde zu vertreten hat, dann hat der Kunde an KWI für KWIs Aufwendungen und den entgangenen Gewinn eine pauschale Entschädigung von 15% des Auftragswerts zu zahlen. KWI bleibt das Recht vorbehalten, einen nachweisbar höheren Schadensersatz zu verlangen. Die pauschale Entschädigung mindert sich in dem Maße, wie der Kunde nachweist, dass Aufwendungen oder ein Schaden nicht entstanden sind.
9. Honorare
9.1. Die im Angebot von KWI aufgeführten Honorare unter anderem in Anlehnung an die HOAI neueste Fassung sind unverbindlich. Maßgeblich sind allein die im Vertrag bzw. in der Auftragsbestätigung aufgeführten Honorarvereinbarungen.
9.2. Alle Angaben zu Honoraren verstehen sich netto ohne Umsatzsteuer und sonstiger öffentlicher Abgaben wie Steuern oder Gebühren. Die Umsatzsteuer wird zum jeweils gültigen Satz in Rechnung gestellt.
9.3. Bei der Kalkulation der Honorare setzt KWI voraus, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig ausgeführt sind und KWI ihre Leistungen ohne Behinderung durch vom Kunden zu vertretende Umstände erbringen kann. Die Angebote von KWI basieren insbesondere auf der Beschreibung der örtlichen Verhältnisse des Kunden. Sofern aufgrund unzureichender Vorarbeiten oder unzutreffender Beschreibungen des Kunden Mehrkosten entstehen, wird KWI den Kunden vorab darauf hinweisen und ist berechtigt, die Ausführung ihrer Leistungen davon abhängig zu machen, dass sich der Kunde mit der Übernahme der Mehrkosten einverstanden erklärt.
9.4. Soll die Leistung vier (4) Monate nach Vertragsschluss oder später erfolgen, behält KWI sich vor, die Honorare entsprechend zu ändern, wenn nach Vertragsschluss Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, eintreten und die Honorare nicht ausdrücklich als Festpreise vereinbart wurden. Bei einer Erhöhung der Honorare von mehr als 15% des vereinbarten Honorars ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
10. Besondere Leistungen, Auslagen und Aufwendungen
10.1. Besondere Leistungen, die auf Verlangen des Kunden nach Vertragsschluss zusätzlich erbracht werden (wie z.B. die mehrfache Umarbeitung der Entwürfe oder mehrfache Änderung von Werkzeichnungen über den vertraglich vereinbarten Umfang hinaus), werden gesondert berechnet.
10.2. Angemessene und zur Leistungserbringung erforderliche Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, Anfertigung von Modellen, Visualisierungen, Exposees etc. sind vom Kunden nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen zu erstatten. KWI wird den Kunden im Angebot darauf hinweisen, dass zusätzliche Auslagen entstehen können, die nicht von der Vergütung abgedeckt sind und vom Kunden zu erstatten sind.
10.3. Angemessene und zur Leistungserbringung erforderliche Kosten und Spesen für Reisen und andere Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen sind, werden in Rechnung gestellt, wenn sich aus dem Auftrag oder dem Vertrag die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit dieser Reisen bzw. Aufwendungen ergibt.
11. Fälligkeit und Zahlung
11.1. Zahlungen erfolgen gemäß den Angaben auf unserer Auftragsbestätigung bzw. Rechnung.
11.2. Je nach Vereinbarung können die vertraglich vereinbarten Honorare und Auslagen nach Leistungsfortschritt als Abschlagsrechnung fällig werden. Bei Fehlen abweichender Vereinbarungen ist KWI berechtigt, Honorare und Auslagen je nach Anfall monatlich im Nachhinein dem Kunden in Rechnung zu stellen. Die monatlichen Rechnungen enthalten Stunden-/Tätigkeitsnachweise (d.h. Angaben zur Anzahl der durch jeden eingesetzten Mitarbeiter geleisteten Arbeitstage/-stunden unter Angabe des Leistungsdatums, des Tagessatzes und einer Beschreibung der abgerechneten Leistungen und zu erstattenden Auslagen). Mit der vollständigen Leistungserbringung und ggf. Abnahme der gesamten Werkleistung ist KWI berechtigt, die Schlussrechnung zu stellen.
11.3. KWI kann die Ausführung des Auftrages von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig machen, insbesondere wenn die Ausführung des Auftrages erhebliche finanzielle Aufwendungen von KWI erfordert.
11.4. KWI ist darüber hinaus berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen, wenn die Leistung aufgrund von Verschulden des Kunden über den vereinbarten Zeitraum hinaus verzögert wird.
11.5. Im Falle des Verzugs ist KWI berechtigt, mit gezahlten Beträgen immer zunächst die Verzugszinsen und Mahnkosten zu tilgen, die Mehraufwendungen für die Betreibung der Außenstände zu begleichen und erst dann den gezahlten Betrag auf die Schuld anzurechnen.
11.6. Kommt der Kunde den vereinbarten Zahlungszielen nicht nach, ist KWI gem. §§ 286, 288 BGB befugt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens sowie von gesetzlichen Zurückbehaltungsrechten bleibt vorbehalten.
11.7. Werden vereinbarte Teilzahlungsraten nicht eingehalten, dann wird der restliche Betrag sofort fällig. Wird KWI ein Wechsel- oder Scheckprotest, eine Zahlungseinstellung oder ein sonstiges konkretes Anzeichen für eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Kunden bekannt, kann KWI ohne Rücksicht auf eine evtl. vereinbarte Stundung sofortige Bezahlung aller offenen Forderungen verlangen. Außerdem kann KWI in diesen Fällen die Erbringung weiterer Leistungen von einer Vorauszahlung des Honorars abhängig machen.
11.8. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen mit Gegenforderungen, die von KWI bestritten werden und nicht rechtskräftig festgestellt sind. Zwingend gesetzlich vorgeschriebene Gegenrechte des Kunden bleiben jedoch unberührt.
12. Fachingenieure / Subunternehmer
12.1. KWI ist berechtigt, zur Erledigung des Auftrages Fachingenieure oder Subunternehmer als Erfüllungsgehilfen zu beauftragen. Der Kunde gestattet KWI die Weitergabe von allen zur Erledigung der Aufträge erforderlichen Informationen an ihre Erfüllungsgehilfen, sofern nichts anderes vereinbart wird und KWI ihre Erfüllungsgehilfen zur Vertraulichkeit entsprechend von Ziffer 13 dieser AGB verpflichtet.
12.2. Die Beauftragung von notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Kunden ist nur nach vorheriger Absprache und nach Vorlage einer auf KWI ausgestellten Vollmacht des Kunden möglich.
13.1. Die Parteien und ihre jeweiligen Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen werden die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen vertraulichen Informationen, d.h. insbesondere Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei einschließlich des Inhalts der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen, streng vertraulich behandeln.
13.2. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht,
13.2.1. soweit die vertraulichen Informationen der jeweils zur Geheimhaltung verpflichteten Partei bereits bekannt waren oder nachweislich öffentlich bekannt sind,
13.2.2. soweit die Offenlegung der vertraulichen Informationen gesetzlich vorgeschrieben oder behördlich angeordnet ist,
13.2.3. soweit die Offenlegung der vertraulichen Informationen an Mitarbeiter, verbundene Unternehmen oder deren Mitarbeiter erfolgt, die jeweils zur Vertraulichkeit entsprechend dieser Ziffer 13 verpflichtet sind oder
13.2.4. soweit die Offenlegung der vertraulichen Informationen an beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtete Personen wie Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgt.
13.3. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren fort.
14. Sonstiges
14.1. Die Bestimmungen dieser AGB unterstehen ausschließlich deutschem Recht.
14.2. Für sämtliche Streitigkeiten ist bei Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen der Erfüllungsort und ausschließliche Gerichtsstand Hamburg. KWI ist auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.